Zeitpunkt der Veräußerung i.S. des § 17 EStG; Berücksichtigung von realisierten Wertsteigerungen von in einer Fremdwährung veräußerten Kapitalgesellschaftsanteilen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Leitsatz
1. Der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. 2. Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des - dinglichen - Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. 3. Entsprechend dem Normzweck des § 17 EStG, den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind Währungskursänderungen nach dem im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen, da sie sich auf die Höhe eines nach § 17 EStG steuerbaren Gewinns - gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen - auswirken.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 489 Nr. 4 BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 12 DStZ 2015 S. 284 Nr. 8 GmbH-StB 2015 S. 95 Nr. 4 GmbHR 2015 S. 500 Nr. 9 HFR 2015 S. 332 Nr. 4 IAAAE-85681