Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung); , (Ibero Tours), BStBl 2015 II S. 317, und , BStBl 2015 II S. 306, sowie , BStBl 2015 II S. 307
Bezug: (BStBl 2007 I S. 117)
Bezug: (BStBl 2009 S. 205)
Der Gerichtshof der Europäischen Union , BStBl 2015 II S. 317, entschieden, dass die Grundsätze, die der , BStBl 2004 II S. 324, zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
Der Bundesfinanzhof , BStBl 2015 II S. 306, dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (, BStBl 2006 II S. 479, , BStBl 2007 II S. 186, sowie , BStBl 2008 II S. 997) angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (, BStBl 2015 II S. 307).
Unter Bezugna...