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OFD Frankfurt/M. - S 7240 A - 24 - St 16

Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners und/oder Hochzeitredners

Bezug:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Abschn. 12.7. Abs. 13 Satz 1 UStAE regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können.

Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z. B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG zur Anwendung.

1. Trauerredner

Nach den Ausführungen eines Verbandes für Trauerredner übernimmt der Trauerredner unter Anderem die Aufgabe der inhaltlichen Gestaltung der Bestattung. Neben der Erstellung einer Rede beinhaltet dies auch die Planung und strukturelle Gestaltung der Trauerfeier. Ihm obliegt die Moderation und Leitung der Beisetzung. In der Gesamtleitung trägt der Trauerredner aufgrund der Absprachen mit den Hinterbliebenen die alleinige Verantwortung für das Gelingen und für die Inhalte der Trauerfeier und der Trauerrede. Der Text de...

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