Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst worden, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt und dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist, ist dies bei der erforderlichen Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2015 S. 1088 Nr. 18 BB 2015 S. 691 Nr. 12 BB 2015 S. 761 Nr. 13 DB 2015 S. 7 Nr. 11 DStR 2015 S. 12 Nr. 17 NJW 2015 S. 10 Nr. 12 NJW 2015 S. 1403 Nr. 19 ZIP 2015 S. 1085 Nr. 22 KAAAE-85864