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BGH Urteil v. - IV ZR 310/13

Gesetze: § 8 Abs 2 VVG, § 8 Abs 5 S 1 VVG, § 152 VVG, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB

Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung: Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht

Tatbestand

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Er stellte am 23. Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:

Fundstelle(n):
OAAAE-85909

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