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BGH Urteil v. - IV ZR 311/13

Gesetze: § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 169 Abs 2 S 2 VVG, § 171 S 1 VVG

Kostenausgleichsvereinbarung bei fondsgebundener Rentenversicherung einer Lebensversicherungsgesellschaft: Wirksamkeit des formularmäßig vereinbarten Beginns der Widerrufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen

Tatbestand

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Sie stellte am 8. Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2015 S. 655 Nr. 11
LAAAE-85910

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