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LSG Sachsen Beschluss v. - 8 SO 56/14 KL

Gesetze: SGG § 131 Abs. 1 S. 3; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 98

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein bereits endgültig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren kann nicht mit der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden.

2. Ist das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten, liegt eher die Fallkonstellation einer allgemeinen Feststellungsklage als diejenige einer Fortsetzungsfeststellungsklage vor.

Fundstelle(n):
OAAAE-86074

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