Überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens: sinngemäße Anwendung des § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO bei der Erstattung von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz
1. Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff GVG beim BFH als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine "Finanzbehörde" gemäß § 139 Abs. 2 FGO. Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind. 2. Da in der FGO eine nähere Festlegung fehlt, welche Aufwendungen einer - nicht in den Anwendungsbereich des RVG fallenden - juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall erstattungsfähig sind, ist nach § 155 Satz 1 FGO die Regelung in § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden. 3. Die Erstattung notwendiger Reisekosten einschließlich Tagegelder eines Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG. 4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG) für die beim BFH erstinstanzlich geführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer, wenn ein Bundesland durch Justizorgane des öffentlichen Dienstes vertreten wird. 5. Kopierkosten eines Justizorgans als Vertreter eines an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Bundeslandes sind nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde.