Per Scheck verauslagte Beträge einer GmbH zur Erfüllung privater Geschäfte des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung; Verzicht auf eine beurkundete Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag zugunsten einer Schwestergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn es der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterlässt, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Rückzahlung der von der GmbH mit seinem Wissen und Willen für seine privaten Geschäfte verauslagten Beträge, die mittels Verrechnungsscheck zu Lasten des Geschäftskontos geleistet und als durchlaufende Posten - statt als Verbindlichkeit des Gesellschafters - gebucht waren, durch eine Verbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto zu sichern. Auch wenn die Bilanz durch Aktivierung einer Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter zu berichtigen sein kann, ist diese Forderung eine Einlageforderung und verhindert damit nicht das Vorliegen einer vGA. 2. Veräußert eine Einmann-GmbH ein Grundstück an eine AG, deren wirtschaftlicher Eigentümer der Alleingesellschafter der GmbH ist, zu einem angemessenen Kaufpreis und verzichtet die GmbH zugunsten der AG teilweise auf eine Kaufpreisforderung hieraus, liegt insoweit eine vGA vor, wenn der Forderungsverzicht der GmbH gegenüber der AG als Schwestergesellschaft auf die Rechtsbeziehungen des Alleingesellschafters als gemeinsamen Gesellschafter zurückzuführen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 683 Nr. 5 DB 2015 S. 2287 Nr. 40 DStZ 2015 S. 283 Nr. 8 GmbH-StB 2015 S. 91 Nr. 4 GmbHR 2015 S. 435 Nr. 8 HFR 2015 S. 465 Nr. 5 LAAAE-86104