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BFH Urteil v. - IX R 46/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung

Leitsatz

1. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
2. Eine nach Erwerb eines Mehrfamilienhauses beendete Vermietung der vorhandenen Wohnungen erlaubt keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich zweier neu geschaffener Wohnungen im Dachgeschoss.
3. Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere ob diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Dem Steuerpflichtigen ist zwar ein inhaltlich angemessener, zeitlich jedoch begrenzter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 668 Nr. 5
DStZ 2015 S. 289 Nr. 8
HFR 2015 S. 335 Nr. 4
StBW 2015 S. 326 Nr. 9
VAAAE-86105

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