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Umsatzsteuer für Saunaleistungen in Schwimmbädern;
Hinweis: Die Verfügung wurde durch das BayLfSt am aufgehoben.
Auswirkungen aufgrund der Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes bei Saunaleistungen
Durch sind Saunaleistungen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ab ausgenommen, da sie kein verordnungsfähiges Heilmittel i. S. v. § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog sind. Dadurch stellt sich beim Zusammentreffen von Schwimmbad- und Saunaleistungen die Frage nach dem zutreffenden Steuersatz.
Schwimmbadleistungen
Die Umsätze aus dem Betrieb von Schwimmbädern unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Die Ermäßigung bezieht sich hierbei auf die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze (Art. 98 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 i. V. m. Anhang III, Kategorie 14 MwStSystRL), wobei der Begriff „Schwimmbad” richtlinienkonform i. S. einer „Sportanlage” auszulegen ist (vgl. ); d. h. das Schw...