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OFD Magdeburg - S 2198 a-6-St 222

Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h, § 7i oder § 10f EStG; Anwendung der ( BStBl. 2009 II S. 596) – und ( BStBl. 2009 II S. 960)

I. Eigenständiges Prüfungsrecht der FÄ

Die Bescheinigungsrichtlinien nach §§ 7h und 7i EStG sowie die dazugehörigen Musterbescheinigungen sehen vor, dass in der Bescheinigung jeweils ein Hinweis auf das Prüfungsrecht der Finanzämter hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen aufgenommen wird.

Dieser Hinweis lautet wie folgt:

„Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.”

Ist dieser Hinweis in den Bescheinigungen nach § 7h und § 7i EStG enthalten, obliegt die abschließende Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale dem Finanzamt. Dazu gehört auch die Prüfung der steuerlichen Frage, ob ein nicht begünstigter Neubau oder begünstigte Baumaßnahmen an einem vorhandenen Gebäude vorliegen (vgl. hierzu   BStBl. 2004 II S. 711 und BStBl. 2007 I S. 475BStBl. 2009 II S. 596

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