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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 3288/14

Gesetze: GKG § 3, FGO § 72, GKG § 66

Finanzgerichtsverfahren

Gerichtskosten auch bei (nur) "vorsorglich" eingelegter Klage

Leitsatz

1) Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber au feine vermeintliche oder tatsächliche Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

2) Stellt das Gericht im Hauptsacheverfahren fest, dass der Kläger eine Klage wirksam erhoben und wieder zurückgenommen hat, kann der Kläger gegen den Kostenansatz nicht geltend machen, diese Feststellung sei unzutreffend.

Fundstelle(n):
DAAAE-86244

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