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FinMin Schleswig-Holstein - VI 353 - S 3810 - 022

Erbschaftsteuer;
Anwendung der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG

Ein vom Erben an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu erfüllender güterrechtlicher Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB ist bei diesem als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Er unterliegt der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG, wenn zum Erwerb des Erben ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.

Nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Zu den Erblasserschulden, die dem eingeschränkten Abzug unterliegen, gehört auch die Verpflichtung des Erben, die güterrechtliche Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers zu erfüllen. Sie steht, ähnlich wie eine Pflichtteilslast ( BStBl 1973 II, S. 3), in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gesamten Erbschaft. Deren Anfall lässt zeitgleich und unmittelbar auch den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch des Berechtigten entstehen. Der ursächliche und unmittelbare Zusammenhang ergibt sich auch hierbei daraus, dass die Erbschaft an eine zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs verpflichtete Person fällt, die nur Erbe sein kann, weil de...

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