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Bilanzsteuerrechtliche Erfassung von Steuererstattungsansprüchen /Steuererstattungszinsen
Anwendung des ( BStBl 2012 II S. 190)
Steuererstattungsansprüche und Ansprüche auf Erstattungszinsen (bspw. nach § 233a AO) können frühestens dann aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Das ist erst dann der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer Verwaltungsanweisung nicht (mehr) zu bestreiten ist. Dies ist Im Regelfall ist dies der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.