Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes durch eine in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person
Leitsatz
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
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Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 13 NJW-RR 2015 S. 702 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2015 S. 2129 WM 2015 S. 947 Nr. 19 ZIP 2015 S. 1143 Nr. 23 OAAAE-86395