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BGH Beschluss v. - III ZR 513/13

Gesetze: § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO

Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes durch eine in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person

Leitsatz

In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 14 Nr. 13
NJW-RR 2015 S. 702 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2015 S. 2129
WM 2015 S. 947 Nr. 19
ZIP 2015 S. 1143 Nr. 23
OAAAE-86395

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