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BGH Urteil v. - III ZR 141/14

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 148 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren: Einstweilige Zurückstellung der Verfahren in Ansehung eines Pilotverfahrens; immaterieller Nachteil einer Partei wegen Zurückstellung der Verfahren

Leitsatz

1. Zur unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren zu einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten ("Massen-")Verfahren gehört (hier: mehr als 4.000 Kläger), das deshalb einstweilen zurückgestellt wird, weil das Ausgangsgericht "Musterverfahren" oder "Pilotverfahren", die die ganze "Fallbreite" ausschöpfen, auswählt und vorrangig betreibt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es dabei nicht an.

2. Zur Frage, inwieweit einer Partei, gegen die eine Vielzahl von Verfahren betrieben wird, ein fühlbarer immaterieller Nachteil dadurch entsteht, dass einzelne dieser Verfahren nicht in angemessener Zeit erledigt werden (Widerlegung der Vermutung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1312 Nr. 18
WM 2015 S. 564 Nr. 12
ZIP 2015 S. 897 Nr. 18
OAAAE-86411

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