Amtshaftung des Notars: Folgenlosigkeit einer Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Grundbucheintragungshindernissen für ein dingliches Wohnungsrecht bei dessen Anfechtbarkeit im Falle der vorrangigen Eintragung
Leitsatz
Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich angefochten worden wäre.
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2015 S. 8 Nr. 12 DNotZ 2015 S. 422 Nr. 6 NJW 2015 S. 6 Nr. 18 WM 2015 S. 893 Nr. 18 YAAAE-86412