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BGH Urteil v. - III ZR 90/14

Gesetze: § 242 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 304 Abs 1 ZPO, § 343 ZPO

Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Anlageinteressenten; Erlass eines Grundurteils nach einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil und Entscheidung über den Einspruch im Betragsverfahren

Leitsatz

1. Zur Frage, inwieweit ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt hat, sich auf ein mitwirkendes Verschulden des Anlageinteressenten berufen kann.

2. Bei Erlass eines Grundurteils nach einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil bleibt die Entscheidung über den Einspruch nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit die Klage für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 474 Nr. 8
BFH/NV 2015 S. 943 Nr. 6
DB 2015 S. 8 Nr. 12
DStR 2015 S. 13 Nr. 12
DStR 2015 S. 14 Nr. 34
NJW-RR 2015 S. 1180 Nr. 19
WM 2015 S. 569 Nr. 12
WM 2016 S. 197 Nr. 5
ZIP 2015 S. 934 Nr. 19
GAAAE-86418

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