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BAG Urteil v. - 5 AZR 886/12

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 ArbZG, § 4 S 1 ArbZG, § 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 4 S 3 ArbZG, § 297 BGB, § 293 BGB, § 294 BGB, § 295 BGB, § 77 Abs 1 S 1 BetrVG, § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 S 2 BGB

Pausengewährung - Annahmeverzug - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Leitsatz

1. § 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB).

2. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR886.12.0

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 7 Nr. 13
NJW 2015 S. 1264 Nr. 17
EAAAE-86556

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