Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt durch eine Änderung der Rechtslage
Leitsatz
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der , BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom , XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom , XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom , XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).
Fundstelle(n): DNotZ 2015 S. 437 Nr. 6 NJW 2015 S. 1242 Nr. 17 NJW 2015 S. 6 Nr. 16 PAAAE-86561