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BFH Urteil v. - X R 45/11

Gesetze: AO § 87a Abs. 4, AO § 122 Abs. 2, AO § 366, AO § 119 Abs. 3

Eine im sog. Ferrari-Fax-Verfahren übermittelte Einspruchsentscheidung kein elektronisches Dokument i.S. des § 87a AO

Leitsatz

Bei der Übersendung eines Verwaltungsaktes (hier: Einspruchsentscheidung) im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens handelt es sich nicht um die Übersendung eines elektronischen Dokuments, sondern um eine Übersendung per Telefax, das die gesetzliche Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wahrt. Einer elektronischen Signatur i.S. des § 87a Abs. 4 AO bedarf es deshalb nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 657 Nr. 5
GAAAE-86632

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