Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über in unterschiedlicher Höhe zu leistende Anzahlungen auf den Gesamtreisepreis abhängig von der Art der gebuchten Reise
Leitsatz
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von , NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
2. Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen Reisen eine höhere Anzahlung (hier: 40 % des Reisepreises) fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2015 S. 6 Nr. 13 NJW 2015 S. 8 Nr. 14 NJW-RR 2015 S. 618 Nr. 10 WM 2015 S. 1253 Nr. 26 RAAAE-87032