Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Leitsatz
Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
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Fundstelle(n): AG 2015 S. 348 Nr. 10 DB 2015 S. 6 Nr. 13 DB 2015 S. 861 Nr. 15 DStR 2015 S. 10 Nr. 13 NJW 2015 S. 1449 Nr. 20 WM 2015 S. 678 Nr. 14 WPg 2015 S. 736 Nr. 14 ZIP 2015 S. 655 Nr. 13 JAAAE-87039