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BGH Urteil v. - II ZR 349/13

Der Kläger zeichnete am 3. März 2004 eine Beteiligung an der Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter nach dem Anlagemodell Classic in Höhe von 18.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.

Fundstelle(n):
GAAAE-87040

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