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BGH Urteil v. - IX ZR 133/14

Gesetze: § 311 Abs 1 BGB, § 328 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 39 Abs 2 InsO, § 134 Abs 1 InsO

Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung mit Genussrechtsvereinbarung über ein Nominaldarlehen: Rechtliche Einordnung und Aufhebbarkeit; Kondizierung und/oder Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen einer insolvenzreifen GmbH auf die Verbindlichkeit

Leitsatz

1. Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden.

2. Wird eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes kondiziert werden.

3. Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 769 Nr. 14
BB 2015 S. 973 Nr. 17
DB 2015 S. 6 Nr. 13
DB 2015 S. 732 Nr. 13
DStR 2015 S. 767 Nr. 14
GmbH-StB 2015 S. 130 Nr. 5
GmbHR 2015 S. 472 Nr. 9
NJW 2015 S. 1672 Nr. 23
NJW 2015 S. 8 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2015 S. 1372
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2015 S. 399
WM 2015 S. 623 Nr. 13
ZIP 2015 S. 638 Nr. 13
RAAAE-87071

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