Gesetze: § 19 Abs 2 S 1 SGB 5, § 44 Abs 1 S 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 190 Abs 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 13 SGB 1
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus - ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts - rückwirkende Feststellung bei unzutreffender Beratung der Krankenkasse
Leitsatz
1. Will ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen.
2. Ein Versicherter kann ausnahmsweise seine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ärztlich feststellen lassen, wenn seine Krankenkasse ihn von der rechtzeitigen Feststellung durch unzutreffende Beratung abgehalten hat.