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BVerwG Urteil v. - 2 C 24/13

Gesetze: § 20 BeamtStG, § 35 S 2 BeamtStG, § 36 Abs 2 S 3 BeamtStG, § 7 BewHilfG BW, § 8 BewHilfG BW, § 4 Abs 2 S 2 BG BW 1996, § 4 Abs 4 BG BW 1996, § 123a BRRG, Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 43 Abs 1 VwGO

Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg; keine Weisungsbefugnis für Nicht-Vorgesetzte

Leitsatz

1. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten zu befolgen, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf ein Beamter nicht entgegennehmen.

2. Vorschriften, die eine Befolgungspflicht des Beamten nach sich ziehen und deren Nichtbeachtung ein Dienstvergehen begründen können, müssen so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Weisungen er zu befolgen hat.

3. Die Bestimmungen zur Weisungsbefugnis des privaten Trägers der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg sind unklar, von nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt und unvollständig und daher nicht geeignet, eine Befolgungspflicht der an Dienststellen des Landes tätigen Beamten zu begründen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U2C24.13.0

Fundstelle(n):
QAAAE-87122

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