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BGH Urteil v. - I ZR 240/12

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 7 Abs 2 S 1 TMG, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 40/94, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009

Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im Internet: Haftung eines Internetauktionshauses für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der automatisierten Einstellung von Verkaufsangeboten; Vortragslast hinsichtlich eines Handelns im geschäftlichen Verkehr; gesteigerte Überwachungspflicht des Internetauktionshauses bei Angebotsinformationen über eine Email-Service - Kinderhochstühle im Internet III

Leitsatz

Kinderhochstühle im Internet III

1. Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.

2. Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

3. Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 705 Nr. 13
NJW 2015 S. 2122 Nr. 29
VAAAE-87210

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