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BFH Urteil v. - I R 84/13

Gesetze: EStG § 2a Abs. 1, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2

Verrechnung negativer Einkünfte aus sog. passiven Betriebsstätten; Feststellung negativer Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts

Leitsatz

1. Nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 sind die aus passiven Betriebsstätten i.S. von § 2 Abs: 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 erzielten Verluste auch mit den außerordentlichen Einkünften derselben Art zu verrechnen. Eine solche Verrechnung widerstreitet nicht dem vom Gesetzgeber mit der Fünftelregelung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 verfolgten Anliegen und rechtfertigt nicht eine Durchbrechung des Vorrangs der Einkunftsermittlung gemäß § 2a EStG 2002.
2. Die nach § 2a Abs. 1 EStG 2002 verbleibenden negativen Einkünfte sind auch für Zwecke des Progressionsvorbehalts festzustellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 664 Nr. 5
JAAAE-87214

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