Gewerbliche Tätigkeit nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht einer Einschiffsgesellschaft; Vorliegen eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns
Leitsatz
1. Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG setzt u.a. die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Daran fehlt es u.a., wenn eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff bereits vor seiner Indienststellung veräußert hat. 2. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Einschiffsgesellschaft vorrangig der Betrieb des Schiffs, können betriebliche Leistungen erst nach Ablieferung des Schiffs erbracht werden. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen eine Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; gewerbesteuerlich relevante Unternehmenserträge können bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen. 3. Ist hingegen (vorrangig) die Veräußerung und nicht der Betrieb des Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs. 4. Beabsichtigt eine Einschiffsgesellschaft zwar bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob - und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen - sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt. 5. Eine gewerbesteuerliche Tätigkeit kann auch darin liegen, dass die Schiffsgesellschaft das bereits schuldrechtlich veräußerte Schiff zwischen Ablieferung durch die Werft und Übergabe an den Erwerber noch selbst einsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher vorübergehender Einsatz zunächst nicht beabsichtigt war und nur deshalb möglich wurde, weil das Schiff vorzeitig fertiggestellt und an die Schiffsgesellschaft abgeliefert wurde. 6. Zur Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 678 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2015 S. 317 DAAAE-87216