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BFH Urteil v. - IX R 16/14

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 2 Satz 2, EStG § 52a Abs. 10, EStG § 52a Abs. 11, EStG § 17

Auslegung der Regelung in § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStRefG; zeitliche Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Veräußerungsgeschäfte

Leitsatz

1. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008, wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden ist, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem erworben wurden, ist nach seinem Wortlaut und nach dem systematischen Zusammenhang der betroffenen Vorschriften dahin auszulegen, dass die Anwendungsregelung auch die damit zusammenhängende Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. erfasst.
2. Ein Wegfall der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. bereits vor dem würde dem vom Gesetzgeber im Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. ausdrücklich verfolgten Ziel eines Vorrangs vor § 17 EStG widersprechen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 670 Nr. 5
DStZ 2015 S. 354 Nr. 10
GmbHR 2015 S. 498 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2015 S. 394
EAAAE-87220

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