Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein Speditionsunternehmen wegen Transportgutverlusts: Klageerweiterung bei Hilfsantrag auf Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unterfrachtführer; Verjährung des Abtretungsanspruchs
Leitsatz
1. Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger im Berufungsrechtszug mit einem Hilfsantrag erstmals einen Anspruch gegen den Hauptfrachtführer auf Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unterfrachtführer, stellt dies eine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von , GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom , I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke).
2. Die Vorschrift des § 213 BGB ist auf den Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauptfrachtführer geltend gemacht worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2015 S. 1608 Nr. 22 WM 2015 S. 1719 Nr. 36 HAAAE-87472