Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und Materialleistungen zum Ausbau des Hausanwesens der Eltern
Leitsatz
Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom , XII ZR 189/06 BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom , XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2015 S. 534 Nr. 7 NJW 2015 S. 1523 Nr. 21 QAAAE-87524