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BFH Urteil v. - X R 49/13

Gesetze: GewStG § 7 Satz 1, EStG § 15

Steuerliche Anerkennung von Zahlungen zwischen einem Einzelunternehmer und der Kapitalgesellschaft des Einzelunternehmers

Leitsatz

1. Ein Einzelunternehmer kann mit sich selbst keine schuld- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn gemäß § 15 EStG bzw. den Gewerbeertrag gemäß § 7 GewStG seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn oder eine Geschäftsführervergütung mindern.
2. Der Einzelunternehmer kann jedoch - im Rahmen der bestehenden rechtlichen Grenzen - frei entscheiden, ob er die aus der gewerblichen -Tätigkeit resultierenden Aufgaben und Verpflichtungen in eigener Person erfüllen will oder einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt und die vom Dritten in Rechnung gestellten Vergütungen für die erbrachten Leistungen gewinnmindernd geltend macht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dieser Dritte eine von dem Einzelunternehmer beherrschte Kapitalgesellschaft ist.
3. Entscheidend ist jedoch, ob das Gesellschaftsverhältnis oder das zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehende Verhältnis Anlass für die Gewährung des Vermögensvorteils war. Dies bestimmt sich nach dem Maßstab des Handels eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 704 Nr. 5
DB 2015 S. 2295 Nr. 40
EStB 2015 S. 167 Nr. 5
GmbH-StB 2015 S. 118 Nr. 5
GmbHR 2015 S. 665 Nr. 12
HFR 2015 S. 657 Nr. 7
StBW 2015 S. 407 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2015 S. 393
KAAAE-87701

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