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BFH Urteil v. - VI R 16/12

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 Satz 9, EStG § 19a, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Sachbezüge in Form von unentgeltlich bzw. verbilligt überlassenen Aktien; Aktienerwerb im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen

Leitsatz

1. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags nach § 19a EStG ist die dem Arbeitnehmer überlassene Vermögensbeteiligung. Da § 19a Abs. 1 EStG eine Aussage dazu trifft, ob und in welcher Höhe unentgeltlich oder verbilligt überlassene Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen (hier: Aktien) steuerfrei sind, sind auch nur solche Aktien in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen, die unentgeltlich oder verbilligt überlassen wurden.
2. Auf Sachbezüge in Form von unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Aktien ist § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unabhängig davon anzuwenden, ob sie auch unter § 19a EStG fallen.
3. Sachbezüge, die aufgrund der Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben, sind auch in die Berechnung der Vergünstigung nach § 19a EStG einzubeziehen. Denn der Wortlaut des § 19a EStG sieht insoweit keinerlei Einschränkungen vor. Auch der Sinn und Zweck beider Vorschriften, entsprechende Vorteile steuerlich zu begünstigen, gebietet es, den Anwendungsbereich der einen Vorschrift nicht aufgrund der Anwendung der anderen gegen deren Wortlaut einzuschränken.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AG 2015 S. 361 Nr. 10
BFH/NV 2015 S. 672 Nr. 5
HFR 2015 S. 564 Nr. 6
UAAAE-87702

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