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BGH Beschluss v. - VI ZB 71/14

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 MRK

Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift: Übliche Verwendung eines vereinfachten, nicht lesbaren Namenszuges durch den Berufungsanwalt; Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei beabsichtigter Beanstandung der Unterschrift

Leitsatz

1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.

2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.

3. Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.

Fundstelle(n):
IBR 2015 S. 339 Nr. 6
NJW 2015 S. 8 Nr. 16
NJW-RR 2015 S. 699 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2015 S. 1230
WM 2015 S. 1081 Nr. 22
ZIP 2015 S. 1704 Nr. 35
OAAAE-87944

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