Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten kein rückwirkendes Ereignis nach bestandskräftiger Veranlagung
Leitsatz
1. Das in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierte Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden. 2. Sind beide Ehegatten für einen Veranlagungszeitraum bestandskräftig getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden, ist die Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (hier: spätere Zustimmung zur Zusammenveranlagung).
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 811 Nr. 6 TAAAE-87990