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BGH Urteil v. - V ZR 171/13

Gesetze: § 138 Abs 1 BGB

Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung unter Ehegatten

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Deren Erwerb und Bebauung finanzierten die miteinander verheirateten Parteien durch Darlehen, für die sie eine gesamtschuldnerische Haftung übernahmen. In dem Bestreben, ihre steuerlichen Verhältnisse günstig zu gestalten, hatten die Parteien am 22. September 1988 und am 30. April 1997 notariell beurkundete - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Verträge geschlossen. In diesen verpflichtete sich die Klägerin, über die Grundstücke nur mit vorheriger Zustimmung des Beklagten zu verfügen und - bei Verstoß gegen diese Abrede - zur Übertragung des Eigentums auf den Beklagten. Ein Anspruch auf Übereignung sollte zudem gegeben sein bei Vorversterben der Klägerin, bei Stellung des Scheidungsantrags durch eine der Parteien, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Grundstück und bei Insolvenz der Klägerin. Die Eigentumsverschaffungsansprüche wurden vereinbarungsgemäß durch Vormerkungen gesichert. Darüber hinaus enthalten die Verträge Regelungen, nach denen der Beklagte im Falle des Übereignungsverlangens verpflichtet ist, sämtliche im Grundbuch in Abteilung II oder III im Range vor seiner Vormerkung eingetragenen Belastungen zu übernehmen, er "ansonsten jedoch keine weiteren Gegenleistungen zu erbringen" hat, "gleich welcher Art".

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1668 Nr. 23
NJW 2015 S. 8 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2015 S. 1978
RAAAE-88189

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