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BGH Beschluss v. - XII ZB 571/13

Gesetze: § 63 Abs 3 S 2 FamFG, § 233 ZPO

Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der fünfmonatigen Beschwerdefrist

Leitsatz

Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Fristbeginn mit Ablauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1529 Nr. 21
UAAAE-88230

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