Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheids bei Zusammenveranlagung; Berichtigung eines Bescheids nach § 129 AO
Leitsatz
1. Mit der Berichtigungsvorschrift des § 129 AO hat der Gesetzgeber unter ganz bestimmten Voraussetzungen der materiellen Gerechtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtssicherheit (Vertrauensschutz) eingeräumt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Finanzbehörden grundsätzlich verpflichtet, Steueransprüche, die sich aus den eine Steuerschuld begründen Tatbeständen ergeben, gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend zu machen bzw. entsprechende Feststellungs- oder Messbescheide zu erlassen. 2. Da ein in Form des § 155 Abs. 3 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte enthält, die (weiterhin) ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können, genügt es den Bestimmtheitsanforderungen der §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn der Bescheid, der an den überlebenden Ehegatten gerichtet ist, auch an ihn adressiert ist. Es ist unerheblich, soweit die Steuerfestsetzung des überlebenden Ehegatten betroffen ist, ob der andere Ehegatte, dessen Name ebenfalls verwendet wird, noch lebt oder nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 805 Nr. 6 XAAAE-88362