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BFH Urteil v. - X R 29/13

Gesetze: AO § 146 Abs. 1 Satz 1, AO § 146 Abs. 5, AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, AO § 147 Abs. 6, AO § 140 Abs. 1, AO § 145, AO § 144, AO § 143, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, HGB § 238 Abs. 1, HGB § 239 Abs. 2, HGB § 239 Abs. 4

Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer Außenprüfung; Pflicht zur Vorlage elektronischer Daten

Leitsatz

1. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z.B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.
2. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar.
3. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.
4. Voraussetzung für die Datenanforderung ist das Bestehen einer Aufzeichnungspflicht. Die Befugnisse aus § 147 Abs.. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO wird wiederum grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht.
5. Die grundsätzlich auch für Einzelhändler geltende Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen bedeutet nicht, dass diese künftig einzeln gebucht werden müssen. Ausreichend ist insoweit - wie bisher - die Verbuchung der zusammengefassten Tageslosung. Entscheidend ist, dass diese sich auf die einzeln erfassten Verkäufe zurückführen lässt, die ihrerseits - ggf. unter Zuhilfenahme des Warenwirtschaftssystems - nachweisbar sind.
Vergleichbar

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 790 Nr. 6
RAAAE-88364

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