Weder Teilrücknahme des Rechtsmittels noch Rechtsmittelverzicht bei nachträglicher Beschränkung des Revisionsantrags; Spende i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Leitsatz
1. In der Beschränkung des Revisionsantrags in der Revisionsbegründungsschrift liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht. 2. Als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich, d.h. weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig (zur Förderung des Gemeinwohls) geleistet hat. 3. Ein Spendenabzug ist nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (hier: Zusammenhang der Spende mit einem Grundstückskauf).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 853 Nr. 6 EStB 2015 S. 169 Nr. 5 StB 2016 S. 96 Nr. 4 StBW 2015 S. 446 Nr. 12 BAAAE-88365