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BFH Urteil v. - III R 4/13

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, AO § 90 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1, ZPO § 293, ZPO § 560, EWGV 574/72 Art. 10

Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Leitsatz

1. Das Finanzgericht (FG) darf nicht allein aus dem Umstand, dass der Kindergeldberechtigte keine (negative) Entscheidung/Bescheinigung einer ausländischen Behörde über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen beigebracht hat, folgern, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden.
2. Für das Revisionsgericht sind die vom FG zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen grundsätzlich bindend; sie sind wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln. Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts nur einen kursorischen Überblick geben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 845 Nr. 6
VAAAE-88367

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