Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs des Verpächters; Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter; keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen
Leitsatz
1. Wird die gemäß § 581, § 535 BGB dem Verpächter obliegende Instandhaltungspflicht der Pachtsache vertraglich auf den Pächter übertragen, wird der Pacht zins wirtschaftlich nur für die Gebrauchsüberlassung der Pachtsache, nicht aber auch für ihre Instandhaltung gezahlt. Der Verpächter erspart sich durch die Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter vielmehr eigene Aufwendungen. Ein Instandhaltungsanspruch des Verpächters ist nicht zu aktivieren, auch dann nicht, wenn sich der Pächter mit der übernommenen Verpflichtung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen im Rückstand befindet. 2. Das gilt auch, wenn im Fall einer Betriebsaufspaltung die Betriebsgesellschaft für ihre Verpflichtung zur Durchführung fälliger Instandhaltungsmaßnahmen eine Rückstellung gebildet hat. Denn es besteht im Fall einer Betriebsaufspaltung keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 832 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2015 S. 1522 FAAAE-88368