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BFH Urteil v. - IX R 6/14

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, EStG § 10d Abs. 4 Satz 5, EStG § 52 Abs. 25 Satz 5, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheids Voraussetzung für die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags; § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010 verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist, dass der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs nach den Vorschriften der AO änderbar ist oder eine Änderung mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.
2. Die Regelung des § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010, wonach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG auf alle nach dem abgegebenen Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist verfassungsgemäß. Die Regelung überschreitet nicht die Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 812 Nr. 6
QAAAE-88373

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