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BAG Urteil v. - 5 AZR 663/13

Gesetze: § 612 Abs 2 BGB, § 138 Abs 2 BGB, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 403 ZPO, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 GG, Art 24 Abs 2 S 1 Verf NW, § 705 BGB, § 421 BGB, § 26 RABerufsO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO

Vergütungsabrede - Rechtsanwalt - Sittenwidrigkeit

Leitsatz

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1232 Nr. 21
DB 2015 S. 7 Nr. 17
DStR 2015 S. 14 Nr. 19
NJW 2015 S. 1709 Nr. 23
NJW 2015 S. 36 Nr. 25
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2015 S. 1655
ZIP 2015 S. 992 Nr. 20
CAAAE-88612

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