Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2015 S. 1232 Nr. 21 DB 2015 S. 7 Nr. 17 DStR 2015 S. 14 Nr. 19 NJW 2015 S. 1709 Nr. 23 NJW 2015 S. 36 Nr. 25 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2015 S. 1655 ZIP 2015 S. 992 Nr. 20 CAAAE-88612