Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - Zustellung der Klageschrift - Beglaubigungsvermerk
Leitsatz
Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO), das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 Abs. 1 ZPO).