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BGH Urteil v. - I ZR 26/13

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 1 Abs 1 Nr 1a HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b HeilMWerbG

Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Unsachliche Beeinflussung der Verbraucher bei der Werbung eines Optikers für eine "kostenlose Zweitbrille"; Mengenrabatt beim Kauf gleicher Waren - Kostenlose Zweitbrille

Leitsatz

Kostenlose Zweitbrille

1. Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.

2. Ein nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.

3. Eine gleiche Ware im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG setzt voraus, dass es sich um eine Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 6 Nr. 17
NJW 2015 S. 1960 Nr. 27
wistra 2014 S. 4 Nr. 12
LAAAE-88622

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