Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Baumängeln: Fortdauer einer Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens mit anschließender Herabsetzung des Anspruchs im Streitverfahren zwecks Reduzierung des Prozessrisikos durch Abwarten eines Sachverständigengutachtens
Leitsatz
Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IBR 2015 S. 328 Nr. 6 NJW 2015 S. 1588 Nr. 22 WM 2015 S. 1079 Nr. 22 LAAAE-88648